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Satzung des Vereins
„Initiativkreis Regiogeld MV“

§ 1, Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Initiativkreis Regiogeld MV“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister
mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Die Eintragung in das Vereinsregister soll vorgenommen
werden.
Der Verein hat seinen Sitz in 18273 Güstrow.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Schaffung der Voraussetzungen zur Einführung eines komplementären regionalen
Zahlungssystems mit Schwerpunkt im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Der Verein hat keine wirtschaftlichen Interessen und dient nicht der Erwirtschaftung von Gewinnen.
Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Kinder und Jugendliche sind
willkommen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Die Mitgliedschaft
gilt als bestätigt, wenn der Vorstand des Vereins dem Antrag nicht binnen 4 Wochen schriftlich
widerspricht.
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung an den
Vorstand oder durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Ausschluß kann bei grobem Verstoß gegen die
Vereinsinteressen durch den Vorstand beschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied
anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats kann das ausgeschlossene
Mitglied schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Über die Art und Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die schriftliche Kommunikation innerhalb des Vereins erfolgt ausschließlich über E-Mail.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Einzelne Entscheidungen können
der Mitgliederversammlung auch durch Rundschreiben zur Abstimmung vorgelegt werden.
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder wenn 10% aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine Vertretung durch ein bevollmächtigtes Mitglied zulässig. Bei Beschlussfassung auf brieflichem
Wege gilt die einfache Mehrheit der bis zum Stichtag eingegangenen Stimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist nötig bei Beschlüssen über Änderungen
der Satzung, die vorzeitige Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder sowie den
Ausschluss eines Vereinsmitglieds.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der
VersammlungsleiterIn und von der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie der/dem KassenwartIn.
Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorstand vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Der
Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese Satzung nichts anderes
vorsieht.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu
einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, beruft
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.
Die Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden nach Sachlage einberufen. Eine Tagesordnung
muss nicht vorliegen. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder durch Rundschreiben
abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Kommt eine Einigung nicht zustande,
wird die Entscheidung an die Mitgliederversammlung verwiesen.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei KassenprüferInnen zur Prüfung der
Vereinsfinanzen auf rechnerische Richtigkeit. Die Prüfung beinhaltet nicht die Zweckmäßigkeit der
Ausgaben. KassenprüferInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5
aller Stimmen herbeizuführen. Die geschäftliche Abwicklung der Auflösung obliegt dem Vorstand.

Gründungsprotokoll des Vereins „Initiativkreis Regiogeld MV“

Am 10. September 2006 Uhr fand um 13:00 in „der Scheune“ 17207 Bollewick, Dudel 1, die Gründungsversammlung zum Verein „Inititativkreis Regiogeld MV“ statt.

Es waren insgesamt 20 Personen anwesend.

Zum Versammlungsleiter wurde Werner May bestimmt. Protokollführer war Johannes Heimrath.
Nach Diskussion der Satzung, die diesem Gründungsprotokoll beigefügt ist, wurde diese einstimmig
angenommen. Alle Anwesenden traten dem Verein bei und unterzeichneten die Satzung.
Bei der anschließenden Wahl des Vorstands wurden einstimmig gewählt:

Alle Gewählten nahmen die Wahl an.

Die Versammlung beschloss sodann, einstweilen keinen Mitgliedsbeitrag zu erheben.

Der Vorstand wurde beauftragt, den Verein ordnungsgemäß anzumelden sowie die nächste Mitgliederversammlung zeitnah nach erfolgter Anmeldung einzuberufen.

Der Vorstand wurde ermächtigt, formelle Änderungen der Satzung insoweit vorzunehmen, als sie zur
Erlangung der registergerichtlichen Eintragung vonnöten sind.

Die Versammlung wurde um 13:43 Uhr beendet.

Bollewick, 10. September 2006

Werner May (Versammlungsleitung) Johannes Heimrath (Protokoll)